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1

Richtlinien
betreffend die Gerichtsberichterstattung am
Bundesgericht

Von der Präsidentenkonferenz genehmigt am 24. August 1994 (Stand am 28. Dezember 2001) in Ausführung von Artikel 31 des Reglements vom 14. Dezember 19781
für das Schweizerische Bundesgericht werden folgende Richtlinien erlassen: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Die Richtlinien bezwecken: a.

die Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit aus dem Bundesgericht; b.

den Schutz der Parteien und der anderen am Verfahren Beteiligten.


Art. 2

Anwendungsbereich

Die Richtlinien sind anwendbar auf: a.

akkreditierte Journalistinnen und Journalisten; b.

hauptberuflich am Bundesgericht akkreditierte Journalistinnen und Journalisten; c.

Bildjournalistinnen und Bildjournalisten.


Art. 3

Berichterstattung

1 Auf die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre, ist gebührend Rücksicht zu nehmen.

2 Namen dürfen genannt werden, wenn sie vom Bundesgericht freigegeben werden
oder die Betroffenen damit einverstanden sind.


Art. 4

Sperrfrist

1 Das Bundesgericht kann für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.

2 Die Sperrfrist dauert bei Urteilen in der Regel bis um 12 Uhr des dritten Tages seit
dem Versand an die Parteien.

AS 1994 2152 1

SR 173.111.1 173.111.18

Eidgenössische richterliche Behörden 2

173.111.18

3 Die Sperrfrist fällt dahin, wenn die Öffentlichkeit schon vor deren Ablauf durch
eine andere Informationsquelle Kenntnis vom Inhalt erhalten hat.


Art. 5

Auskünfte

1 Auskunftsstelle ist das Generalsekretariat. Es leitet Anfragen an die zuständigen
Stellen weiter und bezeichnet nötigenfalls Angestellte, bei denen Auskünfte eingeholt werden können. Anfragen sind in der Regel schriftlich einzureichen.

2 Das Generalsekretariat erteilt ausnahmsweise Auskunft über die Hängigkeit eines
Verfahrens, soweit keine gesetzliche Vorschrift entgegensteht und der zuständige
Abteilungs- oder Kammerpräsident einverstanden ist.

3 Der Weibeldienst gibt Auskunft über die angesetzten öffentlichen Sitzungen.

4 Der Kanzleivorstand beantwortet Fragen betreffend die Auflage und Zustellung der
Unterlagen.

5 Die Abteilungs- und Kammerpräsidenten bestimmen, ob die Urteilsredaktorinnen
und Urteilsredaktoren befugt sind, die Urteile mündlich zu erläutern.


Art. 6

Öffentliche Sitzungen 1 Die für die Medien vorbereiteten Unterlagen können frei bezogen werden.

2 Die in den Gerichtssälen für die Medienarbeit reservierten Sitzbänke stehen in
erster Linie den hauptberuflich akkreditierten Journalistinnen und Journalisten zur
Verfügung. Der Weibeldienst gewährleistet die Sitzordnung.

2. Abschnitt: Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten

Art. 7

Voraussetzungen

1 Journalistinnen und Journalisten, welche für in der Schweiz erscheinende oder
niedergelassene Medien über die Rechtspflege des Bundesgerichts berichterstatten
wollen, werden vom Generalsekretariat auf Gesuch hin akkreditiert.

2 Als Journalistin oder Journalist gilt, wer die Voraussetzungen für die Eintragung in
das Berufsregister erfüllt.


Art. 8

Gesuch

1 Das Gesuch um Akkreditierung ist schriftlich unter Beilage eines Lebenslaufes
einzureichen.

2 Gegebenenfalls ist dem Gesuch eine Bestätigung des Arbeitgebers beizufügen.


Art. 9

Dauer

1 Die Akkreditierung erfolgt für eine Dauer von vier Jahren oder während einer laufenden Vierjahresperiode für deren Rest.

Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht 3

173.111.18

2 Spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Vierjahresperiode ist um Erneuerung der
Akkreditierung nachzusuchen.


Art. 10

Aufhebung

1 Wer nicht mehr aus dem Bundesgericht berichtet, hat dies dem Generalsekretariat
mitzuteilen.

2 Das Generalsekretariat hebt die Akkreditierung auf, wenn die Voraussetzung der
Akkreditierung nicht mehr gegeben ist.


Art. 11

Leistungen des Bundesgerichts 1 Den Akkreditierten werden am Bundesgericht folgende Unterlagen zur Verfügung
gestellt:

a.

die Listen der öffentlichen Sitzungen; b.

die Urteile entsprechend den Anweisungen der Abteilungs- und Kammerpräsidenten; c.

der Bericht des Bundesgerichts an die Bundesversammlung über die Amtstätigkeit (Art. 21 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dez. 19432); d.

auf Anfrage Mitteilungen über den Verfahrensstand (aufschiebende Wirkung, Sistierung, Wiederaufnahme, Zustellung des Dispositivs), soweit der
Abteilungs- oder Kammerpräsident das Einverständnis erteilt; e.

weitere Pressemitteilungen.

2 Das Bundesgericht stellt Fotokopiergeräte zur Verfügung.

3 Die Unterlagen sind ausschliesslich für die Berichterstattung bestimmt.


Art. 12

Zutritt

Akkreditierte haben Zutritt zu den Presseräumlichkeiten, den Gerichtssälen und zur
Cafébar.


Art. 13

Ausweis

1 Bei Bedarf kann ein Personalausweis für Medienschaffende abgegeben werden.

2 Der Ausweis ist unmittelbar nach der Aufhebung oder dem Ablauf der Akkreditierung zurückzugeben.

3 Das Generalsekretariat kann die Akkreditierten verpflichten, ihren Ausweis sichtbar zu tragen.

2

SR 173.110

Eidgenössische richterliche Behörden 4

173.111.18

3. Abschnitt: Hauptberuflich am Bundesgericht akkreditierte
Journalistinnen und Journalisten


Art. 14

Akkreditierung

1 Als hauptberuflich werden Journalistinnen und Journalisten akkreditiert, die mindestens 80 Prozent der Arbeitszeit eines Vollpensums der Berichterstattung über die
Rechtsprechung des Bundesgerichts, anderer eidgenössischer richterlicher Behörden
oder - soweit schweizerische Urteile betroffen sind - der europäischen Gerichte
widmen.

2 Die Hauptberuflichkeit ist nachzuweisen.


Art. 15

Leistungen des Bundesgerichts Hauptberuflich Akkreditierte erhalten in der Regel zweimal wöchentlich folgende
Unterlagen zugestellt: a.

die Listen der öffentlichen Sitzungen; b.

die an einer öffentlichen Sitzung ergangenen Urteile; c.

die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile; d.

auf Wunsch bestimmte weitere Urteile.

4. Abschnitt: Bildjournalistinnen und -journalisten

Art. 16

Akkreditierung

1 Bildjournalistinnen und -journalisten für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien können sich für diese Tätigkeit akkreditieren lassen.

2 Dem technischen Personal von elektronischen Medien kann bei Bedarf ein Ausweis abgegeben werden.


Art. 17

Räumlichkeiten für Bild- und Tonaufnahmen 1 Das Generalsekretariat bezeichnet die Räumlichkeiten, die für Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Bundesgerichtsgebäudes zur Verfügung stehen.

2 Für Bild- und Tonaufnahmen ausserhalb der besonders bezeichneten Räume ist eine Bewilligung des Generalsekretariates bzw. des zuständigen Abteilungs- oder
Kammerpräsidenten erforderlich.

Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht 5

173.111.18

5. Abschnitt: Disziplinar- und Beschwerderecht

Art. 18

Ahndung von Verstössen 1 Akkreditierte, die schuldhaft gegen diese Richtlinien verstossen, können verwarnt
oder suspendiert werden.

2 In schweren Fällen kann die Akkreditierung entzogen werden.


Art. 19


3

Beschwerderecht

1 Entscheide des Generalsekretariates betreffend Verweigerung oder Aufhebung der
Akkreditierung sowie Massnahmen im Sinne von Artikel 18 können innert 30 Tagen
seit der Eröffnung an die Rekurskommission des Bundesgerichts weitergezogen
werden.

2 Die Entscheide der Rekurskommission sind endgültig.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20

1 Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 1994 in Kraft.

2 Sie ersetzen alle bisher erlassenen Richtlinien und Weisungen.

3 Fassung

gemäss Art. 88 Ziff. 2 der Personalverordnung des BGer vom 27. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 172.220.114).

Eidgenössische richterliche Behörden 6

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